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Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ergänzungsgesetz zum Disziplinargesetz - DGErgG)

Vom 6. März 2010

(ABl. 2010 S. 86)

Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
(zu § 2 DG.EKD)

Dieses Kirchengesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 und 2 DG.EKD genannten Personen, soweit sie in einem von diesen Vorschriften erfassten Rechtsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger im Sinne der Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig stehen oder zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung gestanden haben.
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§ 2
(zu § 4 DG.EKD)

Disziplinaraufsichtsführende Stelle ist die Kirchenregierung. Für die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens (Befugnisse nach Teil 3, Kapitel 2 DG.EKD) ist das Landeskirchenamt zuständig. Nach Beendigung der Ermittlungen legt das Landeskirchenamt das Ermittlungsergebnis der Kirchenregierung zur Abschlussentscheidung vor.
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§ 3
(zu § 47 DG.EKD)

Das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die bei dem Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtete Disziplinarkammer.
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§ 4
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht übt die Kirchenregierung aus.
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§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) für die VELKD und ihre Gliedkirchen in Kraft tritt.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes der VELKD über die Amtszucht vom 10. Juni 1985 (ABl. S. 115) außer Kraft.
( 3 ) Das Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ist vom Landeskirchenamt im Landeskirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

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1 ↑ Vgl. hierzu Fußnote 1 zu § 87 DG.EKD; abgedruckt unter Nr. 831.