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Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien mit Durchführungsanweisungen (Auszug)

In der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung

nicht im Amtsblatt veröffentlicht

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§ 1
Grundsätze

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Friedhöfe und Krematorien.
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§ 2
Einrichtung von Leichenhallen und Sektionsräumen

( 1 ) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass
  1. Räume zur Leichenaufbewahrung von sonstigen Räumen getrennt sind,
  2. in Leichenhallen und Sektionsräumen bzw. auf Friedhöfen Waschgelegenheiten mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sind. In Sektionsräumen müssen Hähne für Zu- und Abwasser so eingerichtet sein, dass sie nicht mit den Händen berührt werden müssen,
  3. Räume, in denen Leichen aufbewahrt werden, mit zuverlässig wirkenden Lüftungseinrichtungen versehen sind, dies gilt nicht für Kühlzellen. Die Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Fliegen und anderem Ungeziefer gesichert sein. Oberflächen von Wänden, Böden und Decken müssen aus Material hergestellt sein, welches gut zu reinigen und zu desinfizieren ist,
  4. alle der Leichenaufbewahrung dienenden Räume mit Abflüssen versehen sind, andernfalls Mittel zur Beseitigung von Flüssigkeiten bereitstehen,
  5. Tische in Sektionsräumen aus geeignetem Material bestehen, einen Ablauf und eine abwaschbare, glatte und fugenlose Oberfläche haben. Der Standraum um den Sektionstisch muss mindestens die doppelte Breite des Sektionstisches haben.
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§ 5
Verkehrswege

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass
  1. Verkehrswege auf Friedhöfen so beschaffen und bemessen sind, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können,
  2. Treppen auf Friedhöfen so beschaffen und bemessen sind, dass sie sicher begangen werden können.
Durchführungsanweisung zu Ziffer 2
Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Treppen mit Geländer oder Handlauf nach der Unfallverhütungsvorschrift »Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen« (VSG 2.1) ausgerüstet sind.
Die Forderung ist auch als erfüllt anzusehen, wenn die Steigung (Stufenhöhe) 10 cm nicht überschreitet und die Treppe dem Geländeverlauf angepasst ist.
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§ 6
Verbaumaterial für Gräber

Für den Verbau und zur Sicherung ausgehobener Gräber hat der Unternehmer geeignetes Verbaumaterial und Beerdigungsbohlen in ausreichendem Maße bereitzustellen.
Durchführungsanweisung
Zum Verbau sind z. B. geeignet:
  • Verbaugeräte, z. B. Bohlen, Spindeln, Verbaukästen, für die statische Belastungsnachweise vorliegen
  • Holzbohlen (Güteklasse 1, mindestens 5 cm Dicke) und Spreizen (Güteklasse 1 mind. 10 cm Durchmesser)
  • Brusthölzer der Güteklasse 1 von 8/16 cm
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§ 7
Ausschachten von Gräbern

( 1 ) Grabmale und Einfassungen sowie Sonderzubehör, die ein sicheres Ausheben des Grabes nicht gewährleisten, sind zu entfernen.
Durchführungsanweisung
  1. Um ein sicheres Ausheben von Gräbern zu gewährleisten, kann es notwendig sein, auch Einrichtungen von Nachbargräbern zu entfernen.
  2. Eine Entfernung von Grabmalen ist nicht erforderlich, wenn Streifenfundamente vorhanden und die Grabmale sicher befestigt sind.
( 2 ) Das Unterhöhlen der Grabwände und Fundamente ist unzulässig.
( 3 ) Beim Ausheben von Gräbern ist ständig eine Leiter, die vom Grab aus erreichbar ist, bereitzustellen. Schalungen und Spreizen dürfen für den Ein- und Ausstieg nicht benutzt werden.
Durchführungsanweisung
Auf die Unfallverhütungsvorschrift »Leitern und Tritte« (VSG 2.3) wird verwiesen.
( 4 ) Mit Fortschreiten der Ausschachtungsarbeiten ist das Grab entsprechend der Standfestigkeit des Bodens zu verbauen.
Durchführungsanweisung
Bei standfesten Böden ist in der Regel ein Verbau bis 50 cm Tiefe allseitig ausreichend, bei nicht standfesten Böden und bei Gräbern über 1,75 m Tiefe ist allseitig durchgehend zu verbauen.
( 5 ) Beim Ausheben von Gräbern in nicht standfestem Boden und von Gräbern über 1,75 m Tiefe muss sich eine zweite Person, die im Gefahrfall Hilfe leisten kann, in Sichtnähe befinden.
( 6 ) Der Aushub muss auf jeder Seite mindestens 60 cm vom Grabrand weg gelagert werden- Ist dies nicht möglich, ist ein wirksamer Schutz gegen Abrutschen des aufgeworfenen Bodens und gegen Einstürzen der Grabwände zu schaffen.
( 7 ) Es sind sicher aufliegende Beerdigungsbohlen auszulegen.
Durchführungsanweisung
Beerdigungsbohlen sind geeignet, wenn sie stabil, trittsicher und rutschfest ausgeführt sind und eine Mindestbreite von 40 cm haben (z. B. Grabrandroste).
( 8 ) Ausgehobene Grabstellen sind so zu sichern, dass Personen nicht hineinfallen können.
( 9 ) Beim Zuschütten der Gräber dürfen die Absteifungen erst entfernt werden, wenn sie durch das Verfüllen entbehrlich geworden sind.
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§ 8
Erdcontainer

Erdcontainer sind standsicher aufzustellen.
Durchführungsanweisung
Zur standsicheren Aufstellung von Erdcontainern gehört, dass die Stützfüße in ausreichendem Abstand zum auszuhebenden Grab angeordnet und ausreichende Unterlagen zur Druckverteilung verwendet werden.
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§ 9
Errichten von Grabmalen und Fundamenten

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass
  1. Grabmale und Fundamente nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet werden,
  2. Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen.
Durchführungsanweisung zu Ziffer 1
Zu den anerkannten Regeln der Baukunst gehören z. B. die »Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten« des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks.1#
Durchführungsanweisung zu Ziffer 2
Es kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Standfestigkeit gegeben ist, wenn das Grabmal unter Beachtung der gegebenen Vorsicht am oberen Ende der Breitseite mit einer Kraft von 500 N (normale horizontale Armkraft, keine Rüttelprobe) belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen aufweist.
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§ 10
Glocken

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Versicherte nicht durch herabstürzende Klöppel getroffen werden.
Durchführungsanweisung
Die Forderung gilt z. B. als erfüllt, wenn bei Anlagen ohne Fangeinrichtung eine jährliche Sachkundigenprüfung durchgeführt wird, deren Prüfergebnis schriftlich festgehalten wird.
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§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift
– Friedhöfe und Krematorien (UVV 4.7) vom 1. Januar 1981 in der Fassung vom 1. Januar 1997
außer Kraft.

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1 ↑ Auskunft erteilt das Landeskirchenamt.