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Satzung Landesverband Braunschweig im Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland

Vom 18. März 1980

(ABl. 1980 S. 40)

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§ 1
Name und Sitz

Der Verband führt den Namen »Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland, Landesverband Braunschweig«. Er gehört dem Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Deutschlands an. Der Sitz ist der Wohnort der / des Vorsitzenden.
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§ 2
Zweck des Verbandes

1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
2. Er hat die Aufgabe, die Kirchenmusik zu fördern und alle den Dienst und den Stand Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker betreffenden Belange in ideeller und materieller Hinsicht zu vertreten. Darunter ist insbesondere zu verstehen: Die Entfaltung der Kirchenmusik in allen ihren Möglichkeiten sowie die Wahrung und Förderung der beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seiner Mitglieder, unbeschadet der Rechte des Mitarbeiterverbandes VKM der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
3. Der Verband steht in Arbeitsgemeinschaft mit den anderen kirchenmusikalischen Verbänden.
4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig ein kirchenmusikalisches Amt haupt- oder nebenberuflich ausüben. Außerdem können Mitglieder alle Personen sein, die ein kirchenmusikalisches Zeugnis besitzen, sich in kirchenmusikalischer Ausbildung befinden oder anderweitig kirchenmusikalisch tätig sind oder waren.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsstelle des Verbandes beantragt und gilt mindestens für ein volles Kalenderjahr.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung jeweils zum Jahresende, oder – wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt – durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann Einspruch erhoben werden, über den die Hauptversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit beschließt.
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§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Verbandes haben Anspruch auf Rat, Unterstützung und Förderung durch den Verband in allen beruflichen, dienstlichen und fachlichen Angelegenheiten.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie zu ihrem Teil um die Förderung der Kirchenmusik bemüht sind und die ihnen vom Verband angebotenen Gelegenheiten zur beruflichen Fortbildung wahrnehmen.
3. Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
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§ 5
Organe des Landesverbandes

1. Die Hauptversammlung (§ 6).
2. Der Vorstand (§ 7).
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§ 6
Die Hauptversammlung

1. Der Hauptversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn man satzungsgemäß eingeladen worden ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Zur Hauptversammlung wird mit einem Zeitraum von 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung und des Protokollentwurfs der letzten Sitzung schriftlich eingeladen. Ort und Zeit bestimmen der Vorstand.
3. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Unter Hinweis auf konkrete Verhandlungspunkte kann von mindestens einem Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beantragt werden.
4. Den Vorsitz führt die / der Vorsitzende oder die Stellvertretung.
5. Über die Hauptversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die nach Genehmigung durch die Hauptversammlung von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
6. Aufgaben der Hauptversammlung:
  1. Wahl des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr im Voraus;
  4. Entgegennahme des Arbeitsberichtes der / des Vorsitzenden und des Berichts der / des Kassenprüfer(s) / in;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Satzungsänderungen (mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder);
  7. Verbandsauflösung (mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder).
7. Wo nicht anders vermerkt, gilt bei Abstimmungen einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Geheime Wahl hat zu erfolgen, wenn sie gefordert wird.
8. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Vorsitzende / r
  2. Stellv. Vorsitzende / r
  3. Kassen- und Schriftführer / in
  4. Beisitzer /- in
  5. Beisitzer /- in.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Entweder die / der Vorsitzende oder die Stellvertretung müssen hauptberuflich Kirchenmusiker / in sein.
3. Der Vorstand leitet den Verband und führt die laufenden Geschäfte.
Den Vorsitz führt die / der Vorsitzende.
Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere:
  1. Einberufung in die Hauptversammlung;
  2. Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
  3. Kontaktpflege zu anderen kirchenmusikalischen Verbänden und kirchlichen Organen sowie außerkirchlichen musikalischen Institutionen;
  4. Veranstaltung von Fachtagungen, Freizeiten, Konzerten etc.;
  5. Haushaltsplanung und Rechnungsführung.
4. Die Einladungsfrist zu Vorstandssitzungen beträgt 14 Tage. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann in schwerwiegenden Fällen von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
6. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Verbandes geschieht durch die / den Vorsitzende / n oder die Stellvertretung und ein weiteres Mitglied des Vorstande gemäß § 26 BGB.
7. Zu den Sitzungen können Vertreter anderer Verbände sowie der Kirchenleitung eingeladen werden.
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§ 8
Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird etwa vorhandenes Vermögen dem Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zur ausschließlichen Verwendung für kirchenmusikalische Zwecke übergeben.
3. Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Hauptversammlung im Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Kraft. Die bisherige Satzung vom 7. Juli 1948 (Landeskirchl. Amtsbl. 1948 S. 19) tritt damit außer Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit genehmigt.