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Kirchengesetz über das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen

Vom 22. März 1977

(ABl. 1977 S. 13), geändert am 5. September 2020 (ABl. 2020 S. 159)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Satzung des Evangelisch-lutherischen Missionswerkes in Niedersachsen (Missionswerk) vom 5. November 1976 wird zugestimmt.
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§ 2

Dem Missionswerk kann die Wahrnehmung weiterer missionarischer Aufgaben der Landeskirche übertragen werden. Das Nähere bestimmt die Kirchenregierung.
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§ 3

( 1 ) Unter den von der Kirchenregierung entsandten Mitgliedern des Missionsausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. d) der Satzung) sollen mindestens zwei Mitglieder sein, die nicht hauptberufliche Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sind. Die von der Kirchenregierung entsandten Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit im Missionswerk an Weisungen der Kirchenregierung gebunden.
( 2 ) Vor Beschlüssen des Missionsausschusses über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung haben die entsandten Mitglieder die Weisung der Kirchenregierung einzuholen.
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§ 4

( 1 ) Die Organe der Landeskirche können Berichte und Beratung durch den Missionsvorstand einholen (§ 15 Abs. 4 der Satzung).
( 2 ) Der Landessynode soll vom Missionsvorstand mindestens zweimal während ihrer Amtsdauer über die Tätigkeit des Missionswerkes ausführlich berichtet werden.
( 3 ) Beschlüsse der Organe der Landeskirche, die das Missionswerk betreffen oder Auswirkungen auf die Arbeit des Missionswerkes haben können, sind dem Missionswerk zuzuleiten.
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§ 5

( 1 ) Vor Abgabe einer Erklärung des Landeskirchenamtes als Stiftungsaufsichtsbehörde zu Satzungsänderungen, zur Aufhebung der Stiftung oder zum Vermögensanfall (§§ 26 Abs. 3 und 27 der Satzung) ist die Zustimmung der Kirchenregierung herbeizuführen.
( 2 ) Änderungen der Satzung sind im Landeskirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
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§ 6

Die Ordnung für den Missionsrat in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 28. Juni 1972 (Amtsbl. 1972 S. 65) wird aufgehoben.
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§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.