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Kirchenverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Jugendgesetz)

Vom 22. April 1999

(ABl. 1999 S. 113)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Jugendarbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 7. Mai 1998 (Amtsbl. 1998 S. 86) wird verordnet:
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I.
Abschnitt: Evangelische Jugend in der Kirchengemeinde

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§ 1
Jugendbeteiligungsgremium
(Zu §§ 2 Abs. 2, 3 und 5 Jugendgesetz)

( 1 ) Der Kirchenvorstand beschließt im Benehmen mit der Gemeindejugendversammlung über Größe und Art des Jugendbeteiligungsgremiums. Wird in einem Pfarrverband nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Jugendgesetz für die verbundenen Kirchengemeinden ein gemeinsames Jugendbeteiligungsgremium gebildet, beschließt die Pfarrverbandsversammlung darüber im Benehmen mit den Gemeindejugendversammlungen der Kirchengemeinden des Pfarrverbandes. Durch Beschluss der Pfarrverbandsversammlung kann auch eine einheitliche Jugendversammlung für den Pfarrverband gebildet werden.
( 2 ) Das Jugendbeteiligungsgremium umfasst mindestens 6 Personen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Jugendgesetz (jugendliche Mitglieder) werden durch die Gemeindejugendversammlung gewählt, die Vertreter des Kirchenvorstandes oder der Pfarrverbandsversammlung werden entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 KGO bestimmt.
( 3 ) Die jugendlichen Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Sie dürfen in keinem Anstellungsverhältnis zur Kirchengemeinde stehen. Dem Jugendausschuss können nur Mitglieder der Kirchengemeinde oder einer Kirchengemeinde des Pfarrverbands angehören. Mitglieder anderer Jugendbeteiligungsgremien sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet.
( 4 ) Aufgaben des Jugendbeteiligungsgremiums sind:
  1. Beratung aller Fragen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Pfarrverband, insbesondere der Haushaltsansätze für Jugendarbeit der Kirchengemeinden und Pfarrverbände,
  2. Mitwirkung bei der Planung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Pfarrverband,
  3. Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes,
  4. Berichte in regelmäßigen Abständen an Kirchenvorstand oder Pfarrverbandsversammlung über die Jugendarbeit,
  5. Stellungnahmen und Antragstellungen an Kirchenvorstand oder Pfarrverbandsversammlung.
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§ 2
Andere Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(Zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Jugendgesetz)

Entwickeln Kirchenvorstände oder Pfarrverbandsversammlungen andere Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, geschieht dies in Zusammenarbeit mit den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde, der Propstei und dem Amt für Jugendarbeit der Landeskirche. Betroffene Gemeinde- und Pfarrverbandsjugendversammlungen sind zu beteiligen. Über Beschlüsse ist der Propsteivorstand zu unterrichten.
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§ 3
Jugendbeauftragte oder Jugendbeauftragter
(Zu § 2 Abs. 3 Satz 3 Jugendgesetz)

Kommt kein Jugendbeteiligungsgremium und auch keine andere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 2 zustande, bestellt der Kirchenvorstand für die Dauer von drei Jahren ein geeignetes Mitglied der Kirchengemeinde zur oder zum Jugendbeauftragten. Der Beschluss des Kirchenvorstandes und der Name des oder der Beauftragten sind dem Propsteivorstand und dem Amt für Jugendarbeit der Landeskirche bekannt zu geben.
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§ 4
Gemeindejugendversammlung
(Zu § 2 Abs. 3 Satz 4 Jugendgesetz)

( 1 ) Die Gemeindejugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird zu ihrer ersten Zusammenkunft durch den Kirchenvorstand einberufen. Die Sitzung wird von der Pfarrerin oder dem Pfarrer bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und diejenigen gleichen Alters, die sich an der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes beteiligen und zu Beginn der Versammlung anwesend sind.
( 3 ) Pfarrerinnen, Pfarrer, Propsteijugenddiakoninnen und -diakone und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit sind zu den Zusammenkünften der Gemeindejugendversammlung einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Aufgaben der Gemeindejugendversammlung sind:
  1. Beratung von Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes,
  2. Wahl der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. Wahl der jugendlichen Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums der Kirchengemeinde oder des Pfarrverbandes,
  4. Wahl von bis zu zwei jugendlichen Mitgliedern des Jugendbeteiligungsgremiums in die Propsteijugendversammlung,
  5. Wahl jugendlicher Mitglieder sonstiger Jugendgremien,
  6. Vertretung der Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Kirchengemeinde oder im Pfarrverband.
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II.
Abschnitt: Evangelische Jugend in der Propstei

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§ 5
Propsteijugendausschuss
(Zu § 2 Abs. 4 und 5 Jugendgesetz)

( 1 ) Der Propsteivorstand beschließt über die Größe des Propsteijugendausschusses, dem Mitglieder der Propsteisynode und Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen der Kirchengemeinden der Propstei angehören. Der Propsteijugendausschuss soll mindestens sechs Personen umfassen.
( 2 ) Die jugendlichen Mitglieder des Propsteijugendausschusses werden durch die Propsteijugendversammlung gewählt. Die Mitglieder aus der Propsteisynode werden nach § 37 Propsteiordnung bestellt.
( 3 ) Die Propsteijugendpfarrerinnen und -pfarrer sowie die Propsteijugenddiakoninnen und -diakone nehmen an den Sitzungen des Propsteijugendausschusses mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Aufgaben des Propsteijugendausschusses sind:
  1. Beratung aller Fragen der Jugendarbeit in der Propstei, insbesondere Haushaltsansätze der Propstei für die Jugendarbeit,
  2. Mitwirkung bei der Planung der Jugendarbeit in der Propstei,
  3. Mitwirkung bei der Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit in der Propstei,
  4. Berichte über die Jugendarbeit in regelmäßigen Abständen an Propsteivorstand und -synode,
  5. Stellungnahmen und Antragstellungen an die Propsteisynode.
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§ 6
Propsteijugendversammlung
(Zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Jugendgesetz)

( 1 ) Die Propsteijugendversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird zu ihrer ersten Sitzung durch die Propsteijugenddiakonin oder den -diakon einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Stimmberechtigt sind die von der Gemeindejugendversammlung gewählten Mitglieder (§ 4 Abs. 4 Buchstabe d) sowie die Jugendlichen, die der Propsteivorstand auf Vorschlag der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit in der Propstei berufen hat. Die Zahl der berufenen Jugendlichen soll nicht mehr als ein Viertel der von den Gemeindejugendversammlungen gewählten Mitglieder betragen.
( 3 ) Propsteijugendpfarrerin oder -pfarrer sowie Propsteijugenddiakonin oder -diakon nehmen mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Aufgaben der Propsteijugendversammlung sind:
  1. Beratung von Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit der Propstei,
  2. Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, die Jugendliche sein müssen,
  3. Wahl der jugendlichen Mitglieder des Propsteijugendausschusses,
  4. Wahl von zwei jugendlichen Mitgliedern der Jugendkammer der Landeskirche (in der Propstei Braunschweig je Dekanatsbezirk zwei Mitglieder),
  5. Wahl einer oder eines hauptberuflich Beschäftigten in die Jugendkammer der Landeskirche (in Braunschweig je Dekanatsbezirk eine Person) auf Vorschlag der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit in der Propstei,
  6. Wahl jugendlicher Mitglieder sonstiger Jugendgremien,
  7. Vertretung der Anliegen des Verbandes der Evangelischen Jugend in der Propstei.
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§ 7
Geschäftsführung
(Zu § 2 Abs. 4 und 5 Jugendgesetz)

Die Geschäftsführung für Propsteijugendausschuss und -versammlung obliegt der Propsteijugenddiakonin oder dem -diakon.
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III.
Abschnitt: Evangelische Jugend in der Landeskirche

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§ 8
Jugendkammer
(Zu § 3 Jugendgesetz)

( 1 ) Die Amtszeit der Jugendkammer beträgt 3 Jahre.
( 2 ) Stimmberechtigt in der Jugendkammer sind:
  1. die gewählten Mitglieder (§ 6 Abs. 4 Buchstaben d und e),
  2. Landesjugendpfarrerin oder -pfarrer,
  3. eine nicht ordinierte Referentin oder ein nicht ordinierter Referent des Amtes für Jugendarbeit, die oder der von den Mitarbeitern des Amtes gewählt wird sowie
  4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter eigenständiger Jugendgruppen und -verbände.
( 3 ) Dem Vorstand der Jugendkammer gehören die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit und die Landesjugendpfarrerin oder der -pfarrer als Mitglied kraft Amtes an sowie mindestens vier jugendliche Mitglieder, die die Jugendkammer aus ihrer Mitte wählt. Die Referentin oder der Referent für Jugendarbeit im Landeskirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Aufgaben des Vorstandes der Jugendkammer sind:
  1. Vorbereitung der Sitzungen der Jugendkammer einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Berichte über die Jugendarbeit in der Landeskirche an die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Jugendkammer und Führung der laufenden Geschäfte.
( 4 ) Die Geschäftsführung der Jugendkammer obliegt dem Amt für Jugendarbeit. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Nähere kann die Jugendkammer durch Geschäftsordnung regeln.
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IV.
Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

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§ 9
Übergangsbestimmung

( 1 ) Die Mitglieder der Jugendbeteiligungsgremien in den Kirchengemeinden oder Pfarrverbänden sind bis zum 1. Juli 1999 durch die Gemeindejugendversammlungen nach §§ 1 und 4 zu wählen.
( 2 ) Ist ein Jugendbeteiligungsgremium nach § 3 nicht gebildet worden, bestellt der Kirchenvorstand bis zum 1. Juli 1999 eine Jugendbeauftragte oder einen Jugendbeauftragten.
( 3 ) Die Propsteivorstände beschließen bis zum 1. Juli 1999 (§ 5 Abs. 1) über die Größe des Propsteijugendausschusses ihrer Propstei und berufen bis zum 1. Oktober 1999 die jugendlichen Mitglieder der Propstei in die Propsteijugendversammlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2).
( 4 ) Die Jugendkammer für die Amtsperiode vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2001 wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Ordnung für die Evangelische Jugendarbeit vom 28. März 1994 gebildet.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.