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Kirchengesetz über ein Sondervermögen
zur Förderung und Finanzierung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für Theologen und kirchliche Mitarbeiter aus der Landeskirche aus
Spenden und anderen Mitteln (Spendenfondsgesetz)

Vom 13. Oktober 1984

(ABl. 1984 S. 93), mit Änderung vom 2. Dezember 1989 (ABl. 1990 S. 45), vom 18. November 1995 (ABl. 1996 S. 14) und vom 17. November 2000 (ABl. 2001 S. 7)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Spendenfonds

( 1 ) Es wird ein Sondervermögen der Landeskirche zur Finanzierung befristeter überplanmäßiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Mitarbeiter, die für kirchliche Berufe ausgebildet sind, eingerichtet (Spendenfonds). In besonderen Fällen ist eine Umschulungsfinanzierung für kirchlich ausgebildete Mitarbeiter ohne Verwendungsmöglichkeit im kirchlichen Dienst ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 3 in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes möglich.
( 2 ) Für die Verwaltung des Fonds wie auch für die mit Mitteln des Spendenfonds finanzierten Beschäftigungsverhältnisse ist das in der Landeskirche geltende Recht anzuwenden.
( 3 ) Ein Beschäftigungsverhältnis kann frühestens sechs Monate nach Einrichtung des Fonds erfolgen. Das Beschäftigungsverhältnis dauert längstens drei Jahre und setzt voraus, dass die Finanzierung aus Mitteln des Spendenfonds mindestens für ein Jahr gesichert ist. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis kann eine Festanstellung nicht hergeleitet werden.
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§ 2
Aufkommen der Mittel

( 1 ) In den Spendenfonds werden Mittel eingebracht, die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck gespendet oder aus Erträgen zweckbestimmter Rücklagen der Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Dem Spendenfonds sollen Erträge der zweckbestimmten Rücklage nach Möglichkeit mindestens in Höhe der jährlichen Spenden zufließen.
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§ 3
Verwendung der Mittel

Das Vermögen des Spendenfonds ist von dem sonstigen kirchlichen Vermögen dauernd getrennt zu halten. Vermögenssubstanz und Vermögenserträge dürfen nur für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwandt werden.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Die Kirchenregierung beruft ein Kuratorium; diesem gehören an
  1. ein Vertreter der Gesamtvertretung der Mitarbeiter,
  2. zwei vom Pfarrausschuss benannte Vertreter. Davon soll ein Vertreter dem Vorstand des Pfarrervereins angehören,
  3. je ein Mitglied des Finanzausschusses und des Gemeindeausschusses der Landessynode, das nicht Theologe bzw. hauptberuflicher Mitarbeiter ist,
  4. zwei Mitglieder des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch
  1. Verzicht,
  2. Abberufung durch die entsendende Stelle.
( 3 ) Das Kuratorium wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Es stellt Art und Anzahl der zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Maßgabe des sich aus der kirchlichen Arbeit ergebenden Bedarfs und im Rahmen der aufgekommenen Mittel unter Beachtung der von der Landessynode bei der Bereitstellung von Haushaltsmitteln gefassten Beschlüsse fest.
  2. Es wird zu Vorschlägen des Landeskirchenamtes angehört, zu denen kirchliche Rechtsträger Anregungen geben können und empfiehlt den Ort des Einsatzes der aus den Mitteln des Spendenfonds anzustellenden Mitarbeiter.
  3. Es wirbt für eine fortdauernde Spendenbereitschaft für den Spendenfonds.
  4. Es arbeitet mit den kirchlichen Körperschaften bei örtlichen Vorhaben zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten zusammen.
  5. Es berichtet der Kirchenregierung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit und die Entwicklung und Nutzung des Spendenfonds.
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§ 6
Verwaltung des Spendenfonds

Der Spendenfonds wird vom Landeskirchenamt verwaltet. Es schließt die Verträge über die Beschäftigungsverhältnisse ab.
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§ 7
Zuteilung der Mittel

( 1 ) Die mit Mitteln des Spendenfonds finanzierten Personalausgaben werden bei der Ermittlung der bestehenden Gesamtausstattung bei einem kirchlichen Rechtsträger nicht berücksichtigt.
( 2 ) Die Beschäftigungsverhältnisse werden nicht auf Ausbildungs- und Probedienstzeiten angerechnet.
( 3 ) Eine mit Mitteln des Spendenfonds finanzierte Beschäftigungs- bzw. Umschulungsmaßnahme begründet keinen Anspruch auf ein Daueranstellungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft im Bereich der Landeskirche.
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§ 8
Prüfung

Der Spendenfonds unterliegt der Prüfung der für die Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung der Landeskirche zuständigen Stelle.
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§ 9
Schlussvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, sobald das Kapital des Spendenfonds aufgebraucht ist.
(2–3) (gestrichen)