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Ordnung der kleinen Organistenprüfung (D-Prüfung)
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig

Vom 4. November 2008

(ABl. 2009 S. 9)

Aufgrund des Artikels 87 Abs. 1 Buchstabe c) der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (ABl. S. 14, zuletzt geändert am 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 2), – hat das Landeskirchenamt folgende Ordnung erlassen:
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Ordnung D-Prüfung

  1. Zur D-Organistenprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die Mitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, ferner Mitglieder der Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik angehören. Andere Bewerberinnen und Bewerber können in begründeten Ausnahmefällen an der Prüfung teilnehmen. Sie erwerben damit jedoch keinerlei Rechte auf Anstellung im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
  2. Die D-Organistenprüfung berechtigt zum Organistendienst auf einer nebenberuflichen Kirchenmusikerstelle.
  3. Für die D-Organistenprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Mitglieder vom Landeskirchenamt für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Der Prüfungskommission gehören der Landeskirchenmusikdirektor und der Referent für Kirchenmusik des Landeskirchenamtes als Vorsitzender an sowie mind. vier Lehrkräfte des D-/C-Seminars. Das Landeskirchenamt kann ein anderes Mitglied der Prüfungskommission mit dem stellvertretenden Prüfungsvorsitz beauftragen.
    Für Teilprüfungen können Unterkommissionen gebildet werden, die mit zwei Prüfenden zu besetzen sind.
  4. Die Prüfungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Die Ansetzung des Prüfungstermins erfolgt in Absprache mit dem Landeskirchenmusikdirektor durch das Landeskirchenamt. Bewerbungen sind bis zu einem bekannt zu gebenden Termin dem Landeskirchenmusikdirektor einzureichen. Das Landeskirchenamt entscheidet auf Vorschlag des Landeskirchenmusikdirektors über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Prüfung.
  5. Zur D-Organistenprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die
    1. eine 1-jährige Ausbildung im D-Kurs der Braunschweigischen Landeskirche oder
    2. eine andere gleichwertige Ausbildung oder
    3. eine gleichwertige Ausbildung an einer Kirchenmusikschule oder Staatl. Musikhochschule
    nachweisen können. Bei der Meldung zur D-Organistenprüfung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern eine Darstellung des Bildungs- und Studienganges unter Angabe der wichtigsten Lebensdaten vorzulegen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht am D-Kurs der Landeskirche teilgenommen haben, müssen eine Bescheinigung über Umfang, Dauer und Erfolg der Ausbildung vorlegen.
  6. Der Prüfungsvorsitzende kann zu bestimmten Prüfungsteilen im Einverständnis mit der Bewerberin/dem Bewerber Zuhörer zulassen.
  7. Die Prüfungsfächer der D-Organistenprüfung ergeben sich aus der Anlage 1. Die Aufgaben für die Organistenprüfung sind der Bewerberin oder dem Bewerber nach den genannten Fristen bekannt zu geben. Die Klausuren können nach Bestimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einige Zeit vor der praktischen und mündlichen Prüfung vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder vor einem vom Vorsitzenden dazu Beauftragten ausgearbeitet werden. Die Klausuren werden vom Landeskirchenmusikdirektor oder einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission korrigiert.
  8. Die Ergebnisse der Prüfung werden in den einzelnen Fächern nach dem in der Anlage 2 beigefügten Punkte-System beurteilt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn als Endzensur mindestens »ausreichend« erreicht wird.
  9. Die Prüfung gilt als nicht bestanden
    1. bei unentschuldigtem Fernbleiben
    2. in Abweichung von 8., wenn die Leistung im Orgelspiel oder in zwei der übrigen Fächer mit mangelhaft oder ein Fach ungenügend bewertet ist.
    Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach ½ Jahr, spätestens nach einem Jahr nochmals zur Prüfung melden. Dabei werden nur die Fächer geprüft, die mit weniger als acht Punkten benotet wurden.
    Über das Ergebnis der Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnetes schriftliches Zeugnis (Anlage 3: Niederschrift über die »Kleine Organistenprüfung« (D-Prüfung) in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig) ausgestellt.
  10. Diese Prüfungsordnung tritt am 4. November 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung der »Kleinen Organistenprüfung« (D-Prüfung) vom 2. Juni 1988 (ABl. S. 34) außer Kraft.
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Anlage 1

Prüfungsfächer der D-Prüfung

1. Gemeindebegleitung:
Mit einer Woche Vorbereitungszeit: Spiel von zwei Kirchenliedern nach dem Choralbuch mit Pedal. Dem einen Choral ist eine Intonation, dem anderen ein Choralvorspiel voranzustellen.
Kommentar: Der Prüfling kann selbst auswählen, zu welchem der beiden gegebenen Choräle er eine Intonation und zu welchem er ein Vorspiel auswählt. Intonation und Vorspiel können auch vom Prüfling selbst verfasst sein.
Zum Prüfungsvorgang gehört eine der Gottesdienstsituation entsprechende Abfolge von Vorspiel bzw. Intonation und mehreren Liedstrophen hintereinander.
Spiel aller liturgischen Stücke einschließlich der Abendmahlsliturgie (mit Pedal).
Als Vorlage dient: »Liturgische Begleitsätze für den Haupt-Gottesdienst nach der Grundform I des Ev. Gottesdienstbuches in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig« von Paul-Gerhard Blüthner.
2. Orgelliteraturspiel:
Vortrag zweier leichter Orgelwerke aus verschiedenen Epochen. Eines davon kann choralgebunden sein.
Kommentar: Schwierigkeitsgrad etwa wie »Acht kleine Präludien und Fugen« (J. S. Bach zugeschrieben).
In diesen oder ähnlichen Beispielen sind stets Präludium und Fuge zusammen als ein Stück zu werten; d. h., in diesem Fall wäre noch ein weiteres Literaturstück zu spielen.
3. Musiktheorie/Tonsatz
  1. Hören und Bestimmen einfacher Intervalle und Akkorde, Darstellung einfacher Rhythmen.
    Kommentar: Mindestanforderung sind alle Intervalle bis zur Oktave im sängerischen Mittelbereich.
    Bei den Dreiklängen handelt es sich um Dur- und Moll-Dreiklänge in Grundstellung, erster und zweiter Umkehrung.
  2. Schriftliche Transposition eines Choralsatzes (1-stündige Klausur).
    Kommentar: ein gegebener Choralsatz (4-stimmig) wird bis zu einer großen Terz auf- oder abwärts transportiert. Hierbei können auch Choräle in Kirchentonarten gegeben werden.
4. Singen eines Kirchenliedes nach dem Gesangbuch (mit 1 Woche Vorbereitungszeit).
Kommentar: Es soll die erste und eine beliebige weitere Strophe gesungen werden. Das Singen erfolgt unbegleitet; der Prüfling kann die Tonart entsprechend seiner Stimmlage wählen.
5. Liturgik
Kommentar: Der Prüfling soll die Form des Hauptgottesdienstes und dessen Konzeption nach dem ev. Gottesdienstbuch schildern und die einzelnen Teile der liturgisch-hymnologischen Terminologie übersetzen und erklären können. Verschiedene Ausführungsmöglichkeiten etwa beim Kyrie oder beim Credo sollten genannt werden können.
6. Hymnologie(einschließlich des Textteiles).
Kommentar: Außer genauer Kenntnis der Einteilung in die verschiedenen Rubriken sollten dazu auch Liedbeispiele genannt werden können.
7. Orgelkunde
Vom Prüfling wird eine genaue Kenntnis der Disposition seiner »Heimatorgel« erwartet; darüber hinaus sollte er die Grobeinteilung in »Registerfamilien« und die Zusammenhänge von Tonhöhe und Fuß-Angaben beherrschen.
Die Gesamtdauer der Prüfung einschließlich der theoretischen Fächer beträgt ca. 40 Minuten.
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Anlage 2

Beurteilung der Zeugnisfächer der D-Prüfung

  • Gemeindebegleitung (3)
  • Orgelliteraturspiel (3)
  • Musiktheorie/Tonsatz (2)
  • Singen eines Kirchenliedes
  • Liturgik
  • Hymnologie
  • Orgelkunde
Die Ziffern nach den Fächernamen geben die Mehrfachbewertung an.
Zensuren (Punkte-System)
Punkte
Zensuren
15
1 +
14
1
13
1 –
12
2 +
11
2
10
2 –
9
3 +
8
3
7
3 –
6
4 +
5
4
4
4 –
3
5 +
2
5
1
5 –
0
6
Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Einzelabschnitten, so werden diese erst einzeln bewertet. Die Punktzahlen der Einzelabschnitte werden addiert und durch die Anzahl der Einzelabschnitte dividiert. Die sich daraus ergebende Punktzahl (Kommastellen bleiben hier bis zu 2 Stellen hinter dem Komma erhalten. Auf- oder abgerundet wird erst am Schluss der gesamten Bewertung) wird mit der Wertigkeitszahl (1, 2 oder 3-fach) multipliziert und ergibt die Endpunktzahl (Endzensur) für das Prüfungsfach.
Die Endpunktzahlen aller Prüfungsfächer werden addiert und durch die Anzahl der Prüfungsfächer (wird ein Fach 2 oder 3-fach gewertet, so wird die Anzahl des Prüfungsfaches verdoppelt oder verdreifacht) geteilt. Die sich daraus ergebende Punktzahl wird also durch 12 geteilt und ergibt die Endzensur.
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Anlage 3

Niederschrift über die »Kleine Organistenprüfung« (D-Prüfung)
in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig

1.
Gemeindebegleitung
a)
Spielen von zwei Kirchenliedern nach dem
Choralbuch mit Pedal
Punkte:
b)
Spiel von Intonation und Choralvorspiel
Punkte:
c)
Spiel der liturgischen Stücke
Punkte:
Urteil: Punkte 3-fach Bewertung ( )
2.
Orgelliteraturspiel
Vortrag zweier Werke aus verschiedenen Epochen
Urteil: Punkte 3-fach Bewertung ( )
Punkte:
3.
Musiktheorie/Tonsatz
a)
Hören und Bestimmen einfacher Intervalle
und Akkorde, Darstellung einfacher Rhythmen
Punkte:
b)
Schriftliche Transposition eines Choralsatzes
Punkte:
Urteil: Punkte 2-fach Bewertung ( )
4.
Singen eines Kirchenliedes
Punkte:
5.
Liturgik
Punkte:
6.
Hymnologie
Punkte:
7.
Orgelkunde
Punkte:
ENDZENSUR:
Braunschweig, den
Die Prüfungskommission