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Kirchengesetz über die Ausbildung und den Dienst der Diakone und Diakoninnen (Diakonengesetz -DiakG)

Vom 17. November 2012

(ABl. 2013 S. 11)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 92 a), e) und Artikel 93 Absatz 1 Satz 1 sowie Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmungen

Diakone und Diakoninnen wirken in Gemeinschaft mit anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an der Erfüllung des Auftrags der Kirche mit. Sie nehmen ihren Dienst insbesondere in folgenden kirchlichen Arbeitsfeldern wahr:
  1. Arbeit mit Zielgruppen im Bereich der Gemeindepädagogik:
    Diakone und Diakoninnen initiieren und begleiten im Kontext von gemeindlicher und Sozialraum bezogener Arbeit religiöse und diakonische Lern- und Bildungsprozesse mit Menschen aller Altersstufen.
  2. Arbeit in thematischen Schwerpunkten:
    Diakone und Diakoninnen unterstützen, fördern und begleiten insbesondere ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem kirchlichen Dienst.
  3. Diakonische Arbeit:
    Diakone und Diakoninnen stehen Einzelnen und Gruppen in sozialer und seelischer Not bei.
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§ 2
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung soll den Diakon oder die Diakonin dazu befähigen, den Dienst im Rahmen des Auftrags der Kirche in den in § 1 genannten Arbeitsfeldern wahrzunehmen. Deshalb sollen in der Ausbildung Kompetenzen in Religionspädagogik / Gemeindepädagogik und auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit erworben werden. Die Mindestvoraussetzungen der zu erwerbenden Kompetenzen durch Festlegung von Leistungspunkten und der Dauer von Anerkennungszeiten können durch Verwaltungsanordnung geregelt werden. Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien.
( 2 ) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sind als Ausbildungsgänge anerkannt:
  1. Ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges und doppelqualifizierendes Bachelorstudium von mindestens sieben Semestern in den Fachrichtungen Religionspädagogik / Gemeindepädagogik und Soziale Arbeit einschließlich der vorgeschriebenen Anerkennungszeiten. Dabei sind im Studium durch die Belegung von Lehreinheiten, denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, mindestens 210 Leistungspunkte zu erwerben.
  2. Ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Bachelorstudium von mindestens sechs Semestern in der Fachrichtung Religionspädagogik/Gemeindepädagogik / Diakonie einschließlich der vorgeschriebenen Anerkennungszeit. Dabei sind im Studium durch die Belegung von Lehreinheiten, denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben.
( 3 ) In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt für Bewerberinnen oder Bewerber, die andere Ausbildungsgänge absolviert haben, unter Würdigung von Fort- und Weiterbildungen und der bisher gesammelten Erfahrungen in beruflicher Praxis die Erfüllung der Anstellungsvoraussetzung als Diakon oder Diakonin feststellen. Hierbei sind die Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz 1 zu berücksichtigen.
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§ 3
Einsegnung

( 1 ) Die Einsegnung setzt die abgeschlossene Ausbildung voraus. Sie wird durch den Landesbischof oder die Landesbischöfin oder einen durch jene Beauftragten oder eine Beauftragte vorgenommen. Die Diakone und die Diakoninnen erhalten über die Einsegnung eine Urkunde.
( 2 ) Die Einsegnung wird nach der in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig geltenden agendarischen Ordnung vorgenommen.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig erkennt Einsegnungen anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die durch eine Einsegnungsurkunde nachgewiesen werden, in der Regel an.
( 4 ) Verstößt ein Diakon oder eine Diakonin gegen die Pflichten des ihnen mit der Einsegnung übertragenen Dienstes, so kann das mit der Einsegnung gewährte Recht, sich Diakon bzw. Diakonin zu nennen, durch das Kollegium des Landeskirchenamts entzogen werden. Vor der endgültigen Entscheidung ist der Diakon oder die Diakonin anzuhören.
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§ 4
Anstellungsträger, Diakone und Diakoninnen in Propsteien

( 1 ) Die Diakone und Diakoninnen nehmen ihren Dienst in der Regel in Kirchengemeinden, in den Propsteien, in der Landeskirche oder in kirchlichen Werken und Einrichtungen wahr. Anstellungsträger für Diakone und Diakoninnen in Kirchengemeinden, Propsteien oder in unselbstständigen Einrichtungen und Werken der Landeskirche ist nach Maßgabe des durch die Landessynode beschlossenen Stellenplans die Landeskirche.
( 2 ) Diakone und Diakoninnen werden, soweit ihre Stellen nicht im Stellenplan der Landeskirche für eine bestimmte Aufgabe oder Einrichtung ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Gemeindegliederzahl den Propsteien zugewiesen.
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§ 5
Dienst und Aufsicht

( 1 ) Über den Einsatzort oder die Einsatzregion, die wahrzunehmenden Aufgabenbereiche und die Fachaufsicht für die Diakone oder Diakoninnen, die gemäß § 4 einer Propstei zugewiesen werden, beschließt der Propsteivorstand. Dabei soll der Propsteivorstand mindestens eine halbe Stelle für die Kinder- und Jugendarbeit vorsehen, die gleichzeitig für die Geschäftsführungsaufgaben im Verband der Evangelischen Jugend der Propstei zur Verfügung steht.
( 2 ) Vor einer Entscheidung soll der Propsteivorstand alle Kirchenvorstände der Kirchengemeinden der jeweiligen Einsatzregion anhören. Bei einem Diakon oder einer Diakonin, der oder die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist, sind zusätzlich der Propsteijugendausschuss anzuhören und der Landesjugendpfarrer oder die Landesjugendpfarrerin an der Fachaufsicht zu beteiligen.
( 3 ) Der Beschluss des Propsteivorstands ist Grundlage für die Dienstanweisung, die das Landeskirchenamt erlässt. Im Rahmen der Dienstanweisung nimmt der Diakon oder die Diakonin den Dienst selbstständig sowie in partnerschaftlicher und enger Zusammenarbeit mit den Pfarrern und Pfarrerinnen und den weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Propstei wahr. Die Dienstaufsicht übt der Propst oder die Pröpstin aus.
( 4 ) Einsatzregionen und wahrzunehmende Aufgabenbereiche für Diakone und Diakoninnen können auch einvernehmlich durch benachbarte Propsteien gemeinsam festgelegt werden. In diesem Fall sind die Stellenanteile, die jede Propstei einbringt, die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 und die Dienstaufsicht gemäß Absatz 3 durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Propsteivorständen zu regeln. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 5 ) Für Diakone und Diakoninnen, deren Stellen im Stellenplan der Landeskirche für eine bestimmte Aufgabe oder Einrichtung ausgewiesen sind, regelt das Landeskirchenamt Dienst- und Fachaufsicht und erlässt eine Dienstanweisung im Benehmen mit den Verantwortlichen.
( 6 ) Diakone und Diakoninnen werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
( 7 ) Den Diakonen und Diakoninnen soll die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung für die wahrzunehmenden Aufgabenbereiche gegeben werden.
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§ 6
Der Konvent der Diakone und Diakoninnen

( 1 ) Alle beruflich in der Landeskirche tätigen Diakone und Diakoninnen bilden den Konvent der Diakone und Diakoninnen.
( 2 ) Aufgaben des Konvents sind:
  1. die Förderung der geistlichen Gemeinschaft und der Dienstgemeinschaft,
  2. die Beschäftigung mit berufsspezifischen Fragen und Fragen des Arbeitsfeldes,
  3. die kollegiale Begleitung, insbesondere der Berufsanfänger,
  4. die Rückkoppelung von berufsspezifischen Erfahrungen im Arbeitsfeld (z. B. zu Berufsbild, Fort- und Weiterbildung, beruflicher Schwerpunktbildung und -verlagerung) an das Landeskirchenamt.
( 3 ) Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für den Dienst der Diakone und Diakoninnen zuständigen Referat des Landeskirchenamts. Er hält Kontakt zu den gesamtkirchlichen Diensten und Einrichtungen der Landeskirche.
( 4 ) Der Konvent trifft sich in der Regel zu zwei Sitzungen im Jahr.
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§ 7
Der oder die Beauftragte für die Diakone und Diakoninnen

( 1 ) Das Kollegium des Landeskirchenamts beruft einen Diakon oder eine Diakonin aus dem Bereich der in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig tätigen Diakone und Diakoninnen zum oder zur Beauftragten für die Diakone und Diakoninnen. Der Berufungszeitraum soll höchstens fünf Jahre betragen; Wiederberufung ist möglich. Der Konvent der Diakone und Diakoninnen kann dem Kollegium des Landeskirchenamts Vorschläge für die Berufung unterbreiten.
( 2 ) Der oder die Beauftragte für die Diakone und Diakoninnen hat die Aufgabe
  1. Anregungen zu Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Diakone und Diakoninnen an das Landeskirchenamt und das Pastoralkolleg zu geben,
  2. auf Wunsch des betreffenden Diakons oder der betreffenden Diakonin bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Fachaufsicht und dem Diakon oder der Diakonin beratend tätig zu werden und
  3. die Geschäftsführung des Konvents der Diakone und Diakoninnen wahrzunehmen.
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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Diakone und Diakoninnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bei Kirchengemeinden oder Propsteien angestellt sind, werden mit ihrem Einverständnis unter Beibehaltung sämtlicher erworbener Rechte und Anwartschaften ab 1. Januar 2013 von der Landeskirche angestellt. Die bestehenden Anstellungsverhältnisse bei Kirchengemeinden und Propsteien werden in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Anstellung bei der Landeskirche aufgelöst.
( 2 ) Wird in besonderen Fällen das Anstellungsverhältnis bei Kirchengemeinden oder Propsteien über den 31. 12. 2012 hinaus fortgesetzt, so können den Kirchengemeinden oder Propsteien die Personalkosten aus dem landeskirchlichen Haushalt erstattet werden. Die Erstattung für Anstellungsverhältnisse in Kirchengemeinden wird letztmalig im Haushaltsjahr 2014 gewährt, für Anstellungsverhältnisse in Propsteien letztmalig im Haushaltsjahr 2016.
( 3 ) Für Diakone und Diakoninnen, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bei Kirchengemeinden, Propsteien oder der Landeskirche angestellt sind, findet § 2 keine Anwendung.
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§ 9
Schlussbestimmungen

( 1 ) Das Nähere, insbesondere zu § 4 Absatz 2, regelt die Kirchenregierung durch Kirchenverordnung.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über das Diakonat (Diakonatsgesetz) vom 18. November 2000 (ABl. 2001 S. 5) außer Kraft.