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Kirchenverordnung über das Vikariat (Vikariatsverordnung)

Vom 24. Oktober 2002

(ABl. 2003 S. 10), mit Berichtigung vom 17. Januar 2003 (ABl. 2003 S. 26),
mit Änderungen vom 7. September 2006 (ABl. 2006 S. 71), vom 14. Dezember 2006
(ABl. 2007 S. 9), vom 24. November 2011 (ABl. 2012 S. 8), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Reisekostenrechts vom 24. November 2017
(ABl. 2018 S. 8), vom 19. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 126) und vom 24. Februar 2024 durch Kirchenverordnung anstelle eines Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (ABl. 2024 Nr. XX S.X)1#

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes vom 29. Mai 1999 (ABl. S. 99), zuletzt geändert am 20. November 1999 (ABl. 2000 S. 2) wird verordnet:
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§ 1
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Vikare und Vikarinnen in praktischer Ausbildung und wissenschaftlicher Fortbildung auf den Dienst als Pfarrer oder Pfarrerin der evangelisch-lutherischen Kirche vorzubereiten. Die Ausbildung zielt auf die Befähigung zu zeitgemäßer Verkündigung der biblischen Botschaft in der Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche und in Verbundenheit mit der weltweiten Christenheit.
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1. Abschnitt
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

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§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme

( 1 ) In den Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aufgenommen werden,
  1. wer evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
  2. wer die Erste theologische Prüfung vor dem von der Konförderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichteten Prüfungsamt bestanden hat,
  3. wer frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes als Pfarrer wesentlich behindern,
  4. wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  5. bei dem keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen oder keine schwerwiegenden Bedenken bestehen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer oder Pfarrerin entgegenstehen,
  6. wenn sich in zwei verbindlichen Ausbildungsgesprächen keine Bedenken an einer künftigen Ausübung des pfarramtlichen Berufes ergeben haben.
( 2 ) Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Landeskirchenamt Ausnahmen von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe b zulassen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Prüfung bestanden hat, die der Ersten theologischen Prüfung nach § 6 des gemeinsamen Prüfungsgesetzes gleichwertig ist und sich einem Kolloquium unterzieht. Lässt sich die Gleichwertigkeit der vom Bewerber oder der Bewerberin abgelegten Prüfung nicht feststellen, so kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von einer Ergänzungsprüfung abhängig gemacht werden.
( 3 ) Ergeben sich bei den Ausbildungsgesprächen oder der Ersten theologischen Prüfung Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f, so führt eine Aufnahmekommission (§ 5) ein Gespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin und unterbreitet der Kirchenregierung eine Empfehlung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. In dem Gespräch wird insbesondere die Verbindung von theologischem Urteilsvermögen, kommunikativen Fähigkeiten und kritischer Wahrnehmung der eigenen Person untersucht. Ferner soll der Bewerber oder die Bewerberin die eigene Motivation und den Umgang mit anderen Frömmigkeitsstilen darlegen und reflektieren können.
( 4 ) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet aufgrund eines schriftlichen Bewerbungs-Antrages die Kirchenregierung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Der Antrag kann frühestens nach der Anmeldung zur Ersten theologischen Prüfung eingereicht werden. Ein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.
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§ 3
Ausbildungsplätze, Warteliste

( 1 ) Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst erfolgen im Rahmen der bereitgestellten Ausbildungsplätze.
( 2 ) Die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Landeskirchenamt in eine Warteliste aufgenommen. Überschreitet die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen die festgesetzte Anzahl der Ausbildungsplätze, vergibt das Landeskirchenamt auf der Warteliste Platznummern. Die Platznummer wird anhand einer Punktebewertung ermittelt (§ 4). Der Platz auf der Warteliste bildet zusammen mit weiteren Gesichtspunkten, wie den persönlichen Verhältnissen, Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums, Wartezeiten sowie gegebenenfalls der Empfehlung der Aufnahmekommission die Grundlage für die Entscheidung der Kirchenregierung.
( 3 ) Jeder Bewerber und jede Bewerberin bleibt solange auf der Warteliste, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist zwischen I. und II. Theologischen Examen das II. Examen abgeschlossen werden kann. Elternzeit und Zeiten, für die bei einer Beschäftigung Elternzeit hätte gewährt werden können, sowie Zeiten des Sonderurlaubs, Mutterschaftsurlaubs, Krankheitszeiten und eine theologische wissenschaftliche Tätigkeit unterbrechen die Wartezeit. Bewerberinnen und Bewerber, die das 35. Lebensjahr vollenden, scheiden aus der Warteliste aus, soweit nicht die Kirchenregierung auf Antrag eine Ausnahme von der Altersbegrenzung zulässt.
( 4 ) Die Aufnahme in die Warteliste begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; die Kirchenregierung entscheidet im Einzelfall zum jeweiligen Zeitpunkt über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
( 5 ) Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Vorbereitungsdienst derjenigen Bewerber und Bewerberinnen, die bei Ablauf der Wartezeit noch nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen worden sind, entscheidet die Kirchenregierung auf Vorschlag der Aufnahmekommission, die ein Gespräch mit den Bewerbern und Bewerberinnen führt.
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§ 4
Punktebewertung für die Platzierung auf der Warteliste

Die Platznummer ergibt sich anhand der Reihenfolge der Summe der Punkte nach den Buchstaben A bis B für:
A
Die Examensnote
des Ersten theologischen Examens
sehr gut
über 48 Examenspunkte
7 Punkte
gut
40 bis 48 Examenspunkte
6 Punkte
32 bis 39 Examenspunkte
5 Punkte
befriedigend
23 bis 31 Examenspunkte
4 Punkte
15 bis 22 Examenspunkte
3 Punkte
ausreichend
6 bis 14 Examenspunkte
2 Punkte
5 bis –2 Examenspunkte
1 Punkt
B
Praktische Tätigkeiten, Promotion oder Habilitation insgesamt bis zu 2 Punkten davon für
Tätigkeiten wie freiwilliges soziales Jahr, Wehrdienst, Zivildienst, Entwicklungsdienst, Friedensdienst, Assistententätigkeit an einer Hochschule oder Elternzeit mit mindestens einem Jahr Dauer je Halbjahr 1 / 2 Punkt
Promotion oder Habilitation 2 Punkte
Abgeschlossene andere Berufsausbildung oder ein
abgeschlossenes Zweitstudium 2 Punkte
Wartezeit je Halbjahr 1 / 2 Punkt
(maximal jedoch 2 Punkte)
Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Punktzahl entscheidet die Kirchenregierung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes über die Platznummer auf der Bewerberliste.
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§ 5
Aufnahmekommission

Der Aufnahmekommission gehören an: der Ausbildungsreferent oder die Ausbildungsreferentin (Vorsitz), ein in der Mentorentätigkeit erfahrener Propst oder eine Pröpstin, ein Mitglied auf Vorschlag der Mentorenkonferenz, zwei synodale Mitglieder der Kirchenregierung und ein juristisches Mitglied des Landeskirchenamtes ohne Stimmrecht. Der Landesbischof oder die Landesbischöfin, der Personalreferent oder die Personalreferentin haben das Recht, an allen Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen. Es soll darauf geachtet werden, dass mindestens zwei Männer und zwei Frauen Mitglieder der Kommission sind.
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§ 6
Ausbildungsplätze und -kurse

In jedem Halbjahr, in dem jeweils eine Mindestzahl von fünf geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen erreicht wird, sonst einmal jährlich, soll ein Ausbildungskurs beginnen. Ein Kurs soll nicht mehr als elf Personen umfassen. Die Gesamtzahl aller Ausbildungsplätze im Predigerseminar soll 35 nicht überschreiten.
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§ 7
Begründung des Dienstverhältnisses, Ernennung

( 1 ) Die Begründung des Dienstverhältnisses als Vikarin oder Vikar geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:
  1. die Berufung in das Dienstverhältnis auf Widerruf und
  2. die Berechtigung zur Führung der Dienstbezeichnung Vikar oder Vikarin.
( 2 ) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.
( 3 ) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, soweit nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 4 ) Die Vorschriften des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Nichtigkeit und die Rücknahme einer Berufung gelten entsprechend.
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2. Abschnitt
Ausbildung

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§ 8
Ausbildungsstellen

( 1 ) Die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare geschieht in geeigneten Ausbildungsstellen, im Predigerseminar in besonderen Kursen und der Vikariatsgemeinde.
( 2 ) Die Zuweisung der Vikare und Vikarinnen in bestimmte Ausbildungsstellen nimmt für das Landeskirchenamt der Ausbildungsreferent oder die Ausbildungsreferentin nach Anhörung des Vikars oder der Vikarin sowie der Studienleitung des Predigerseminars und des Vorstandes der Mentorenkonferenz vor.
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§ 9
Obligatorische Studienbereiche (Lernfelder)

( 1 ) Folgende obligatorische Studienbereiche (Lernfelder) in Vorbereitung und Durchführung sind Gegenstand der Ausbildung:
  • Gottesdienst, Predigt, Unterricht
  • Seelsorge, Beratung, Kasualpraxis
  • Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung, Kirchenrecht
  • Kirchenkunde mit den Handlungsfeldern: Mission, Ökumene, Diakonie, Berufswelt
  • Braunschweigische Kirchengeschichte
  • Öffentlichkeitsarbeit – Publizistik
  • biblische Theologie
  • systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns
  • Sprecherziehung und liturgische Übungen (Stimmbildung).
( 2 ) Fakultative Ausbildungsinhalte können nach Wahl durch die Vikarsgruppe aufgenommen werden.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare sollen ferner die Möglichkeit haben, im Vikariat, im pädagogischen Praktikum (Schulpraktikum) sowie in einem praktischen Arbeitsvorhaben (Projekt) vertiefte Praxiserkenntnisse zu gewinnen.
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§ 10
Ausbildungsplan

( 1 ) Bei der Aufstellung des Ausbildungsplanes sind die Grundsätze für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare zu berücksichtigen.
( 2 ) Es sollen insbesondere für jeden Vikarskurs vom Landeskirchenamt geregelt werden:
  1. die Aufgaben und die Verantwortlichkeit des Predigerseminars und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  2. der Einsatz der Vikarinnen und Vikare in Kirchengemeinden und die Verantwortlichkeit der Mentorinnen und Mentoren für die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte.
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§ 11
Predigerseminar

( 1 ) Während des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare soll das Predigerseminar mit den Mentorinnen und Mentoren, dem Amt für Religionspädagogik und Medienarbeit sowie den anderen Diensten und Einrichtungen der Landeskirche zusammenarbeiten.
( 2 ) Die Studienleitung koordiniert die gesamte Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes mit allen Beteiligten. Dies geschieht in engem Kontakt mit dem Ausbildungsreferenten oder der Ausbildungsreferentin der Landeskirche.
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§ 12
Mentorenvertretung und Vollversammlung

( 1 ) Die vom Landeskirchenamt jeweils für vier Jahre zu berufenden Mentoren und Mentorinnen wählen anlässlich der ersten Sitzung der Mentorenkonferenz eine Mentorenvertretung, bestehend aus einem Sprecher oder einer Sprecherin, einer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied. Die Mentorenvertretung kooperiert mit dem Ausbildungsreferenten oder der -referentin sowie mit der Studienleitung und kann Vorschläge für die die Gemeindearbeit betreffenden Ausbildungsabschnitte unterbreiten. Sie ist vor Erlass allgemeiner, die Ausbildung betreffender Anweisungen des Landeskirchenamtes zu hören.
( 2 ) Die Vikare und Vikarinnen wählen jährlich zum Jahresende für das darauf folgende Kalenderjahr aus ihrer Mitte eine Vikarsvertretung, bestehend aus einem Sprecher oder einer Sprecherin, einer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied. Die Vikarsvertretung kooperiert mit dem Ausbildungsreferenten oder der -referentin. Sie ist vor Erlass allgemeiner, die Ausbildung betreffender Anweisungen des Landeskirchenamtes zu hören.
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§ 13
Ausbildungsrat

( 1 ) Der Ausbildungsrat besteht aus:
  1. dem Ausbildungsreferenten oder der -referentin,
  2. der Studienleitung,
  3. einem Vertreter oder einer Vertreterin aus der Dozentenkonferenz,
  4. einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin,
  5. zwei Mentorinnen oder Mentoren,
  6. einem Propst oder einer Pröpstin,
  7. einem Pfarrer oder einer Pfarrerin in den ersten fünf Amtsjahren, der oder die in der Regel als Vikar oder Vikarin dem Ausbildungsrat angehört hat,
  8. zwei Vikarinnen oder Vikare,
  9. zwei Studierenden, davon einer Person mit Stimmrecht.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Ausbildungsrates
  1. nach Absatz 1 Buchstabe c bis g für einen Zeitraum von 4 Jahren (AR),
  2. nach Absatz 1 Buchstabe h und i für einen Zeitraum von 18 Monaten. Die Mentorenkonferenz und die Vikarsversammlung können jeweils Vorschläge dazu abgeben.
( 3 ) Aufgaben des Ausbildungsrates sind:
  1. Begleitung der theologischen Ausbildung (erste und zweite Ausbildungsphase) und allgemeine Beratung der sich daraus ergebenden Fragen,
  2. Begleitung und Anhörung bei Entwicklung des Ausbildungsplanes und des theologischen Prüfungswesens,
  3. Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen der Ausbildung,
  4. Abgabe eines Votums vor Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen, die die Ausbildung betreffen, unter Berücksichtigung der Voten, die unter § 9 (1 und 2) genannt sind.
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3. Abschnitt
Rechte und Pflichten

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§ 14
Aufgaben und Pflichten

( 1 ) Zu Beginn des Vikariats wird den Vikaren und Vikarinnen vom Landeskirchenamt das Recht zur Verkündigung, Amtshandlung, Darreichung der Sakramente und zu sonstigen Diensten unter Leitung und Verantwortung des Mentors oder der Mentorin verliehen (Lientia concionandi). Vikarinnen und Vikare tragen den Talar als Amtstracht bei Gottesdienst und Amtshandlungen.
( 2 ) Der Vikar oder die Vikarin ist verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten und die Anweisungen für den Dienst zu befolgen. Er oder sie soll sich so verhalten, wie es dem Amt entspricht.
( 3 ) Der Vikar oder die Vikarin ist auf den Dienst, insbesondere auf die Dienstverschwiegenheit, zu verpflichten. Die §§ 33 und 34 des Pfarrergesetzes finden Anwendung.
( 4 ) Die Übernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Pfarrergesetz findet entsprechende Anwendung.
( 5 ) Der Vikar oder die Vikarin soll die Wohnung so nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Vorbereitungsdienstes nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich soll die Wohnung in der Vikariatsgemeinde genommen werden.
( 6 ) Fügt der Vikar oder die Vikarin der Landeskirche oder einem anderen kirchlichen Rechtsträger in Ausübung des Dienstes schuldhaft einen Schaden zu, so gelten für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz die Regelungen des Pfarrergesetzes entsprechend.
( 7 ) Eine bevorstehende Eheschließung soll dem Landeskirchenamt angezeigt werden.
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§ 15
Rechte

( 1 ) Vikare und Vikarinnen werden vom Tage der Wirksamkeit der Ernennung ab Bezüge und Beihilfen, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt. Darüber hinaus erhalten Vikare und Vikarinnen eine Wohnungs- und Mobilitätszulage in Höhe von monatlich 800 Euro. Zur Anschaffung eines Talars oder sonstiger Dienstkleidung erhält der Vikar oder die Vikarin einen einmaligen Dienstkleidungszuschuss von 800 Euro.
( 2 ) Vikaren und Vikarinnen werden Reisekosten nach den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen erstattet. Für die während der Ausbildung bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Umfang vom Landeskirchenamt festgesetzt wird. Die bereitgestellte Unterkunft und die Verpflegung sind in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Für den Erholungsurlaub sind die für die Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr. Der Urlaub wird nach Maßgabe der Ausbildungsabschnitte gewährt, ein Anspruch auf Gewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
( 4 ) Für den Ersatz von Sachschaden, der dem Vikar oder der Vikarin bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, entsteht, gelten die entsprechenden Regelungen des Kirchenbeamtengesetzes. Die Entscheidungen trifft das Landeskirchenamt.
( 5 ) Wird ein Vikar oder eine Vikarin durch Dienstunfall verletzt oder getötet, so wird ihm, ihr oder den Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach Maßgabe der Bestimmungen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landes Niedersachsen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gewährt. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die der Vikar oder die Vikarin bei der Ernennung zum Pfarrer auf Probe oder zur Pfarrerin auf Probe zuerst erhalten hätte.
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§ 15 a
Unterhalt

( 1 ) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
( 2 ) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
( 4 ) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
( 5 ) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
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§ 16
Abschlussbericht

( 1 ) Die Auswertung des Vikariats geschieht durch einen Bericht der Vikarin oder des Vikars, eine Beurteilung des Mentors oder der Mentorin sowie eine Stellungnahme der Studienleitung.
Der Bericht der Vikarin oder des Vikars orientiert sich an den Schwerpunkten im Gemeindevikariat aus der Sicht des Vikars oder Vikarin:
  • Beschreibung der Einsatzgemeinde, ihrer Struktur, Arbeitsweise und Arbeitsfelder,
  • Erfahrungen mit der Gemeindearbeit und mit mir selbst,
  • was ich gelernt und wo ich Schwerpunkte gesetzt habe,
  • welche Ausbildungsphase mich besonders weitergeführt hat,
  • was ich gern getan habe.
Die Beurteilung des Mentors oder der Mentorin folgt diesen Kriterien:
  • Persönliche Entwicklungsfähigkeit,
  • Konfliktfähigkeit / Integrationsfähigkeit,
  • Selbstwahrnehmung,
  • Einfühlungsvermögen,
  • Arbeitsorganisation,
  • Kooperationsfähigkeit,
  • soziales Verhalten,
  • Belastbarkeit,
  • Kontakt / Kommunikationsfähigkeit,
  • Theologisch-hermeneutische Kompetenz.
( 2 ) Die Beurteilung des Mentors oder der Mentorin schließt mit einer Eignungsbeurteilung: »ist für den pfarramtlichen Dienst geeignet / bedingt geeignet / nicht geeignet«.
( 3 ) Dem Vikar oder der Vikarin wird die Beurteilung der Mentorin / des Mentors durch das Landeskirchenamt vorgelegt. Es wird die Möglichkeit zu einer abweichenden schriftlichen Stellungnahme gegeben.
( 4 ) Die Studienleitung des Predigerseminars gibt zum Bericht des Vikars oder der Vikarin sowie zur Beurteilung des Mentors oder der Mentorin eine Stellungnahme ab, die mit einer Eignungsbeurteilung wie in Absatz 2 umschrieben schließt. Der Ausbildungsreferent oder die Ausbildungsreferentin kann eine weitere schriftliche Stellungnahme abgeben.
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§ 17
Zuständigkeit in Personalsachen

( 1 ) Die nach §§ 14 und 15 zu treffenden Entscheidungen sowie die Anordnung von Dienstreisen obliegen dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt kann die Befugnis auf die Studienleitung ganz oder teilweise übertragen.
( 2 ) Für die Führung der Personalakten und die Akteneinsicht gelten die Bestimmungen des Pfarrerrechts entsprechend.
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4. Abschnitt
Dienstaufsicht

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§ 18
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Vikare und Vikarinnen unterstehen der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. Sinn und Zweck der Dienstaufsicht ist es, sie bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten, anzuleiten, zu mahnen und notfalls zu rügen (§ 62 Pfarrergesetz). Das Landeskirchenamt kann die Dienstaufsicht der Studienleitung übertragen. Im Einzelfall kann das Landeskirchenamt Aufgaben der Dienstaufsicht auch dem oder der mit der unmittelbaren Ausbildung Beauftragten übertragen.
( 2 ) Soweit der Vikar oder die Vikarin in einer Kirchengemeinde oder einer Propstei eingesetzt ist, untersteht er oder sie unbeschadet des Absatzes 1 im Rahmen des § 23 Abs. 3 Propsteiordnung auch der Aufsicht des Propstes oder der Pröpstin.
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§ 19
Verletzung der Dienstpflichten

( 1 ) Bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten kann das Landeskirchenamt dem Vikar oder der Vikarin eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen.
( 2 ) In schwerwiegenden Fällen einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten kann der Vikar oder die Vikar aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
( 3 ) Das Disziplinargesetz ist entsprechend anzuwenden.
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5. Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 20
Vorzeitige Beendigung

Das Dienstverhältnis endet vorzeitig
  1. durch Entlassung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten (§ 19 Abs. 2),
  2. durch Entlassung aus dem Dienst nach Nichtbestehen der Zweiten theologischen Prüfung (§ 21),
  3. durch Entlassung oder Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von §§ 19 oder 20.
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§ 21
Nichtbestehen der Zweiten theologischen Prüfung

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Vikare und Vikarinnen endet spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ihnen das Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die Aufnahme in den Probedienst zum nächstmöglichen Termin feststeht oder dass ein dienstliches Interesse an einer Zusatzausbildung die Aufnahme in den Probedienst verzögert.
( 2 ) Das Dienstverhältnis der Vikare und Vikarinnen endet ferner mit dem Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ihnen nach einer nicht bestandenen Zweiten theologischen Prüfung bekannt gemacht worden ist, dass sie zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die nicht bestandene Zweite theologische Prüfung folgt.
( 3 ) Wird ein Vikar oder eine Vikarin nach nicht bestandener Zweiter theologischer Prüfung auf schriftlich zu begründenden Antrag zur Wiederholung der Prüfung zugelassen, so wird das Dienstverhältnis fortgesetzt. Wird erst nach der in Absatz 2 genannten Frist die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung ausgesprochen, so wird das Dienstverhältnis vom Ersten des darauf folgenden Monats neu begründet. Das Dienstverhältnis endet bei Bestehen der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1, bei Nichtbestehen gemäß Absatz 2, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Prüfung ist bis zum Ende des Monats zu stellen, in dem dem Vikar oder der Vikarin das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gemacht wurde.
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§ 22
Entlassung

( 1 ) Der Vikar oder die Vikarin kann die Entlassung aus dem Dienst, auch ohne Angabe von Gründen, beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
( 2 ) Der Vikar oder die Vikarin kann entlassen werden, wenn schwerwiegende Tatsachen vorliegen oder sich schwerwiegende Bedenken herausstellen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer oder Pfarrerin entgegenstehen.
( 3 ) Der Vikar oder die Vikarin ist zu entlassen, wenn er oder sie dienstunfähig ist.
( 4 ) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 ist der Vikar oder die Vikarin vorher zu hören.
( 5 ) Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anzugeben ist.
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§ 23
Austritt oder Übertritt

Der Vikar oder die Vikarin scheidet aus dem Dienst aus, wenn er oder sie die evangelisch-lutherische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlässt. Die Wirkung des Ausscheidens aus dem Dienst tritt mit dem Zeitpunkt der Erklärung des Austritts oder des Übertritts ein.
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§ 24
Lehrbeanstandung

( 1 ) Liegen nachweisbar Tatsachen für die Annahme vor, dass der Vikar oder die Vikarin öffentlich durch Wort oder Schrift in entscheidenden Punkten wiederholt in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und daran trotz Belehrung und seelsorgerlicher Bemühungen festhält, so findet ein Lehrgespräch entsprechend dem Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen statt.
( 2 ) Die Kirchenregierung bestimmt die Personen, die das Lehrgespräch führen. Über den Verlauf des Lehrgespräches ist eine Niederschrift anzufertigen und der Kirchenregierung sowie den Beteiligten zuzustellen.
( 3 ) Wird in dem Lehrgespräch die Feststellung getroffen, dass der Vikar oder die Vikarin in entscheidenden Punkten im Widerspruch zum Bekenntnis steht und daran festhält, so scheidet er oder sie aus dem Dienst aus. Das Ausscheiden aus dem Dienst und der Zeitpunkt des Ausscheidens sind in einem Bescheid festzustellen.
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§ 25
Verlust des Rechts der Wortverkündigung

Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 14 verliert der Kandidat oder die Kandidatin das Recht der Wortverkündigung, sofern die Kirchenregierung ihm oder ihr dieses Recht nicht belässt.
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6. Abschnitt
Rechtsbehelf, Inkrafttreten

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§ 26
Widerspruch

( 1 ) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und gegen eine Zurückstellung ist der Widerspruch gegeben, der innerhalb eines Monats, nachdem die Ablehnung des Antrages oder dessen Zurückstellung dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt gegeben worden ist, bei der Kirchenregierung einzulegen ist.
( 2 ) Für die Nachprüfung von Entscheidungen, die die dienstrechtliche Stellung des in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Vikars oder der Vikarin betreffen, gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Für den Rechtsweg gilt das Ergänzungsgesetz zum Pfarrgesetz entsprechend.
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§ 27
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Näheres über Grundsätze und Inhalte der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig durch allgemeine Verwaltungsanordnung zu bestimmen.
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7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 28
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Kirchenverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  • die Kirchenverordnung über den Vorbereitungsdienst der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie vom 1. Februar 1983 (ABl. S. 3), zuletzt geändert am 19. März 2002 (ABl. S. 47)
  • die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausbildung der Vikare und Vikarinnen vom 1. November 1992 (ABl. 1993 S. 91), zuletzt geändert am 26. Oktober 1994 (ABl. 1995 S. 21)
  • die Verwaltungsgrundsätze über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Kandidaten und Kandidatinnen der Theologie vom 19. August 1996 (ABl. 1997 S. 8).
( 2 ) Die bisherigen Mitglieder des Ausbildungsrates und der Mentorenvertretung bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt.