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Kirchenverordnung über die Erteilung
von Religionsunterricht

Vom 12. August 1970

(ABl. 1970 S. 112)

Die aufgrund des § 11 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes vom 13. Dezember 1966 (Amtsbl. 1967 S. 1 ff.) und zur Ausführung des zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Kirchen in Niedersachsen abgeschlossenen Gestellungsvertrages vom 4. / 10. Juli 1967 (Amtsbl. 1967 S. 33) erlassene Kirchenverordnung über die Erteilung von Religionsunterricht vom 6. November 1968 (Amtsbl. 1968 S. 47) in der Fassung der Kirchenverordnung vom 10. Februar 1969 (Amtsbl. 1969 S. 9) erhält folgende Fassung:
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§ 1

( 1 ) Pfarrer, Pastorinnen, Hilfsprediger, Hilfspastorinnen und Pfarrdiakone sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 des Pfarrergesetzes (Amtsbl. 1964 S. 31 ff.) in Verbindung mit § 11 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz (Amtsbl. 1967 S. 1 ff.), § 2 Abs. 1 des Pastorinnengesetzes (Amtsbl. 1968 S. 23) und § 2 des Pfarrdiakonengesetzes (Amtsbl. 1967 S. 25) zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen oder privaten Schulen als katechetische Lehrkräfte verpflichtet. Sie können im Rahmen des Gestellungsvertrages (Amtsbl. 1967 S. 33) dafür in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Kirchliche Angestellte können im Rahmen des Gestellungsvertrages in Anspruch genommen werden, wenn ihr Dienstvertrag oder ihre Dienstanweisung eine entsprechende Verpflichtung enthält oder wenn sie mit der Inanspruchnahme einverstanden sind.
( 3 ) Die katechetischen Lehrkräfte werden im Rahmen des Gestellungsvertrages nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen übernommen.
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§ 2

( 1 ) Durch die Inanspruchnahme nach § 1 dürfen der Dienst in der Gemeinde, der besondere Auftrag oder die allgemeinkirchliche Aufgabe nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Zahl der Unterrichtsstunden wird auf höchstens sechs Wochenstunden begrenzt, wobei die Unterrichtsstunden in Privatschulen mitgerechnet werden.
( 2 ) Die Inanspruchnahme geschieht im Einvernehmen mit den Betroffenen. Auf ihre persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
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§ 3

( 1 ) Die im Gestellungsvertrag genannten Befugnisse der Kirchenbehörden werden
  1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 e), des § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) und c), des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 4 Satz 2, des § 5 Abs. 6 und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 vom Landeskirchenamt und
  2. in den Fällen des § 3 Abs. 2, des § 3 Abs. 3, des § 3 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 6, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 von den Pröpsten ausgeübt.
( 2 ) Benennungen von Pfarrern oder Pastorinnen mit allgemeinkirchlichen Aufgaben nach § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrages bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 4

( 1 ) Die Vorbereitungen für die Benennungen katechetischer Lehrkräfte treffen die Pröpste und die Schulräte, bei berufsbildenden und höheren Schulen die Pröpste und die Schulleiter.
( 2 ) Die Benennungen und die Übersendung der Personalbogen durch die Pröpste an die Schulaufsichtsbehörden nach § 3 Abs. 3 des Gestellungsvertrages erfolgt über die Schulräte, bei den berufsbildenden und höheren Schulen über die Schulleiter.
( 3 ) Die Benennung katechetischer Lehrkräfte gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 a) und b) des Gestellungsvertrages geschieht durch das Landeskirchenamt.
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§ 5

( 1 ) Als Entschädigungen für die Erteilung von Religionsunterricht werden diejenigen Beträge gezahlt, die das Land Niedersachsen als Gestellungsgeld gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 1 a) bis c) des Gestellungsvertrages an die Landeskirche entrichtet. Ausnahmen bei hauptamtlichen katechetischen Lehrkräften sind mit Zustimmung der Kirchenregierung zulässig.
( 2 ) Die vom Land Niedersachsen bezahlten Beträge für die Erteilung von Religionsunterricht einschließlich des Aufwendungsersatzes für sonstige Kosten erhalten die kirchlichen Rechtsträger, die die Gehälter der katechetischen Lehrkräfte zahlen.
( 3 ) Die kirchlichen Rechtsträger zahlen aus diesen Beträgen die Entschädigungen nach Absatz 1. Steuern und bei Angestellten auch die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgungskasse sind zuvor von den Sätzen nach Absatz 1 einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge unter Hinzulegung der Arbeitgeberanteile an die zuständige Kasse abzuführen.
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§ 6

Katechetische Lehrkräfte, die innerhalb ihres unmittelbaren Dienstauftrages Religionsunterricht erteilen, erhalten mit Rücksicht auf eine Begrenzung ihrer sonstigen Tätigkeit keine Entschädigung, es sei denn, dass die erteilten Stunden über den dienstlichen Auftrag hinausgehen.
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§ 7

( 1 ) Wird bei einer Erkrankung einer katechetischen Lehrkraft ein Vertreter nicht gestellt, so wird die Entschädigung nur für die Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstauftrages hinaus.
( 2 ) Vertretene katechetische Lehrkräfte erhalten keine Entschädigung, solange der vertretenen katechetischen Lehrkraft nach Absatz 1 die Entschädigung zusteht und diese Lehrkraft nicht darauf gegenüber der zahlenden Stelle verzichtet.
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§ 8

Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien genommen wird, sowie für Unterricht, der wegen sonstiger Verhinderungen nicht gegeben wird, entfällt die Zahlung der Entschädigung. Für diese Zeit erhält eine vertretende katechetische Lehrkraft die Entschädigung.
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§ 9

Reisekosten, Fahrtkosten und Wegestreckenentschädigung erstattet das Land Niedersachsen den katechetischen Lehrkräften unmittelbar nach den für seine Lehrkräfte geltenden Bestimmungen gemäß § 5 Absatz 7 des Gestellungsvertrages.
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§ 10

Diese Kirchenverordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft.