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Grundsätze zur Teilnahme von Kindern
am Heiligen Abendmahl samt Verfügung hierzu

Vom 18. Februar 1986

(ABl. 1986 S. 14)

Nachdem die Landessynode auf ihrer Sitzung vom 2. bis 4. Mai 1985 aufgrund des Artikels 55, Abs. 2 d der Verfassung der Landeskirche in der Neufassung vom 7. Mai 1984 (Amtsbl. 1984 S. 14) in Verbindung mit Abschnitt II der Ordnung des kirchlichen Lebens in der Fassung des Kirchengesetzes vom 15. Juni 1956 (Amtsbl. 1956 S. 27) beschlossen hat:
  1. eine allgemeine und grundsätzliche Zulassung von Kindern zum Heiligen Abendmahl geschieht gemäß Agende III und gemäß Abschnitt II Nr. 3 der Ordnung des kirchlichen Lebens durch die Konfirmation;
  2. die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl wird freigegeben;
erlässt die Kirchenregierung folgende Grundsätze:
  1. Die Teilnahme einzelner getaufter Kinder am Heiligen Abendmahl vor der Konfirmation ist freigegeben, wenn
    • das Kind etwa das schulpflichtige Alter erreicht hat
    • die Eltern es wünschen oder mit dem Wunsch des Kindes einverstanden sind
    • das Kind eine ihm gemäße Hinführung zum Heiligen Abendmahl erfahren hat
    • das Kind in einer ihm gemäßen Weise erfassen kann, dass Christus im Heiligen Abendmahl zu ihm kommt
    • die Teilnahme am Heiligen Abendmahl in Gemeinschaft mit den Eltern, der ganzen Familie oder entsprechenden Bezugspersonen geschieht
    • die Kinder wie jedes getaufte Gemeindeglied das Heilige Abendmahl unter beiderlei Gestalt empfangen.
  2. Getaufte Kinder sollen vor der Konfirmation erst dann in einer Kirchengemeinde vom Pfarramt zum Heiligen Abendmahl zugelassen werden, wenn zuvor Beratungen im Kirchenvorstand wie auch Gespräche in Gemeindekreisen und zwischen Mitarbeitern der Gemeinde stattgefunden haben. Eine Übereinstimmung ist anzustreben.
  3. Die Wahrnahme der durch den Beschluss der Landessynode freigegebenen Zulassung von getauften und nicht konfirmierten Kindern zum Heiligen Abendmahl erfordert zwischen den Kirchengemeinden, insbesondere einer Propstei, gegenseitige Rücksichtnahme und Konsultation.
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Verfügung zu den Grundsätzen zur Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl

  1. Die Hinführung von Kindern zum Heiligen Abendmahl erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, z. B. durch besondere Formen kirchlicher Unterweisung, durch Kindergottesdienst oder Familiengottesdienst, durch Kindergruppen. Sie soll geschehen durch den Pfarrer oder andere kirchliche Mitarbeiter, Eltern und Paten sollen einbezogen werden.
  2. Es wird hingewiesen auf die Handreichung der VELKD über die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl vom 28. Oktober 1977; ferner auch auf Veröffentlichungen zu dieser Frage, besonders auf Handreichungen aus dem Bereich der Ev.-luth. Landeskirche in Bayern.
  3. Der Beschluss der Landessynode vom 5. / 7. Mai 1977, mit welchem die Ermächtigung erteilt wurde, nach Bestimmungen des inzwischen außer Kraft getretenen Kirchengesetzes über die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl vor der Konfirmation vom 8. Mai 1968 (Amtsbl. 1968 S. 31) weiter zu verfahren, ist von der Landessynode aufgehoben worden.
  4. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Landessynode vom 23. / 24. März 1979 und vom 19. / 20. März 1982 sowie der Kirchenregierung vom 3. Juli 1979 und vom 29. März 1982, die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl betreffend, nicht mehr in Kraft sind.