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Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Rezeption der Ergebnisse
von Lehrgesprächen

Vom 16. Oktober 1989

(ABl. 1990 S. 121; ABl. VELKD S. 121)

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Generalsynode und Bischofskonferenz haben mit Zustimmung der Gliedkirchen folgendes beschlossen:
1.1.
Die Vereinigte Kirche beteiligt sich an der ökumenischen Arbeit der gesamten Christenheit. Teil der ökumenischen Arbeit sind bilaterale und multilaterale Lehrgespräche. Die Vereinigte Kirche führt oder begleitet für ihren Bereich Lehrgespräche mit Kirchen anderer Konfession.
1.2.
Bei Lehrgesprächen im Sinne dieses Beschlusses handelt es sich um Gespräche zwischen konfessionsverschiedenen Kirchen, die die Lehre von Kirchen zum Gegenstand haben, mit dem Ziel zu prüfen, welches Maß an Übereinstimmung in der Lehre vorhanden ist und welche Konsequenzen für die Gemeinschaft dieser Kirchen daraus gezogen werden können, insbesondere ob Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft erreicht werden kann. Davon zu unterscheiden sind solche zwischenkirchlichen Gespräche, bei denen es um Vereinbarungen in Fragen des Rechts, der Organisation und des gemeinsamen Handelns geht.
1.3.
Aus theologischen Gründen müssen Ergebnisse von Lehrgesprächen, soweit sie zu einer Übereinstimmung geführt haben, rezipiert und in ihren Folgen für das Leben der Kirche geklärt werden. Diese Folgen können unter Aufrechterhaltung des Kerns der Lehrübereinkünfte in den Gliedkirchen unterschiedliche Ausprägungen in den Einzelheiten haben, wenngleich ein möglichst hohes Maß an Gemeinschaft anzustreben ist.
2.1.
Hat die Vereinigte Kirche das Lehrgespräch selbst geführt, leitet die Kirchenleitung das Rezeptionsverfahren ein. Dazu übermittelt sie das Gesprächsergebnis der Bischofskonferenz und der Generalsynode und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kirchenleitung weist dabei Bischofskonferenz und Generalsynode auf Folgen hin, die sich nach dem Recht der Vereinigten Kirche aus der Rezeption ergeben können.
2.2.
Mit den etwaigen Stellungnahmen von Bischofskonferenz und Generalsynode leitet die Kirchenleitung das Gesprächsergebnis den Gliedkirchen mit der Bitte um Zustimmung zu; die Vereinigte Kirche kann eine angemessene Frist setzen. Das Zustandekommen der Beschlüsse der Gliedkirchen richtet sich nach deren Recht. Der Beschluss der Gliedkirche muss auch Auskunft darüber geben, ob sich aus einer Rezeption für die Ordnungen der Gliedkirche Folgen ergeben.
2.3.
Die Vereinigte Kirche kann unabhängig vom Beschlussverfahren in den Gliedkirchen die Stellungnahme von theologischen Fakultäten und Hochschullehrern, im Einvernehmen mit der zuständigen Gliedkirche auch von Körperschaften, Ämtern und Einrichtungen der Gliedkirche einholen.
2.4.
Nach Eingang der Beschlüsse der Gliedkirchen prüft die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche, ob das Rezeptionsverfahren fortgesetzt werden kann; sie kann hierüber in Verhandlungen mit den Gliedkirchen eintreten. Macht eine Gliedkirche durch ihr dafür zuständiges Organ der Vereinigten Kirche gegenüber geltend, dass bei der Rezeption eines Lehrgesprächsergebnisses gegen das Bekenntnis verstoßen würde, muss die Kirchenleitung im Gespräch mit der Gliedkirche – gegebenenfalls mit allen ihren Gliedkirchen – klären, unter welchen Voraussetzungen das Rezeptionsverfahren fortgesetzt werden kann.
2.5.
Setzt die Kirchenleitung das Rezeptionsverfahren fort, so leitet sie das Ergebnis des Lehrgesprächs und die gliedkirchlichen Beschlüsse mit einem Beschlussvorschlag der Generalsynode und der Bischofskonferenz zu. Damit verbindet sie eine Ausarbeitung über Folgen für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen.
2.6.
Das Rezeptionsverfahren wird abgeschlossen durch übereinstimmende Beschlüsse von Generalsynode und Bischofskonferenz; die Beschlüsse sind zu verkünden.
2.7.
Generalsynode und Bischofskonferenz geben gleichzeitig mit der Rezeption eine Erklärung zu den Folgen der Rezeption heraus.
Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen setzen rezipierte Ergebnisse von Lehrgesprächen in ihre Ordnungen um; dabei ist die Erklärung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
2.8.
Jedes Organ der Vereinigten Kirche wird seine Beratungen aussetzen, wenn die Sachbehandlung beim Partner des Lehrgesprächs dies geboten oder angezeigt erscheinen lässt.
3.1.
Auch Ergebnisse von Lehrgesprächen, die nicht in der Verantwortung der Vereinigten Kirche geführt worden sind (z. B. Lehrgespräche des Lutherischen Weltbundes und solche, die von Gliedkirchen der VELKD mit anderen Gliedkirchen der EKD gemeinsam verabredet worden sind), können von der Vereinigten Kirche für ihren Bereich rezipiert werden. Für das Verfahren gelten die Nrn. 2.1. bis 2.8. entsprechend.
3.2.
Voraussetzung ist, dass das Ergebnis solcher Lehrgespräche für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen von Bedeutung und die Rezeption angemessen ist.
3.3.
Die Gliedkirchen geben an sie gerichtete Bitten auf Rezeption der Ergebnisse von Lehrgesprächen zunächst an die Vereinigte Kirche zum Zwecke gemeinsamer Willensbildung und Entscheidungsfindung weiter.
4.
Jede Gliedkirche kann vorschlagen, dass die Vereinigte Kirche in ein Lehrgespräch mit einer Kirche anderer Konfession eintrete.
5.1.
Nimmt die Vereinigte Kirche ein Lehrgespräch auf, so unterrichtet sie förmlich ihre Gliedkirchen und berücksichtigt bei der Zusammensetzung ihrer Gesprächskommission das Interesse ihrer Gliedkirchen, durch Personen auch ihres Vertrauens an dem Lehrgespräch mitzuwirken.
5.2.
Die Vereinigte Kirche wird im Rezeptionsverfahren prüfen, ob und inwieweit die schon rezipierten Ergebnisse von Lehrgesprächen berührt sind.
5.3.
Über die Aufnahme und das Ergebnis eines Lehrgesprächs unterrichtet die Vereinigte Kirche in geeigneter Weise den Lutherischen Weltbund,
alle Partner, mit denen sie erfolgreich Lehrgespräche geführt hat,
den Exekutivausschuss der Leuenberger Lehrgespräche,
die Evangelische Kirche in Deutschland,
die Evangelische Kirche der Union in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West),
die Arnoldshainer Konferenz,
den Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik.