.

Vereinbarung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche

Vom 2./7. September 2004

(ABl. 2004 S. 96)

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
– vertreten durch die Kirchenregierung –
und
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –
treffen aufgrund der Vorschriften der §§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 7 a Abs. 3 des von der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassenen Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (KMG) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-Änderungsgesetz) vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486), zur Ergänzung des Kirchengesetzes über die Aufnahme und Wiederaufnahme getaufter Personen in die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig vom 17. Mai 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 42) und der in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers erlassenen Rechtsverordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die Kirche (Rechts-VO – AWAKi) vom 18. Dezember 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 238) für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirche über die Zulassung der Begründung der Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes im Bereich der jeweils anderen Landeskirche im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende
#

Vereinbarung:

###

§ 1

Bei der Aufnahme oder Wiederaufnahme kann die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes auch dann begründet werden, wenn diese Kirchengemeinde zu der jeweils anderen Landeskirche gehört.
#

§ 2

Die Verpflichtungen zur Benachrichtigung der aufnehmenden Kirchengemeinde und der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bestehen entsprechend den Rechtsvorschriften beider Landeskirchen.
#

§ 3

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung beider Landeskirchen in Kraft. Sie wird von beiden Landeskirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.